Der 30. November ist ein magisches Datum für die Autofahrer. Bis zu diesem Tag muss nämlich die Kündigung der Autoversicherung beim bisherigen Versicherer sein. Doch bevor es soweit ist, sollte sich der Versicherte natürlich um eine neue, eine möglichst günstige Autoversicherung schon längst gekümmert haben. Und zwar aus dem Grund, weil ansonsten eine Versicherungslücke entsteht, die dann dazu führt, dass der Fahrzeughalter das dann nicht mehr versicherte Fahrzeug abmelden muss. Und diese Abmeldung hat dann natürlich zur Folge, dass das Fahrzeug nicht mehr auf der öffentlichen Straße bewegt werden darf. Wer nun auf der Suche ist nach einem entsprechenden Angebot, der sollte unbedingt die Angebote vergleichen.
Alle Rabatte für die Autoversicherung mitnehmen, die man kriegen kann
Dabei sollte der Fahrzeughalter möglichst alle Rabatte ausnutzen, die er nutzen kann im Rahmen seines eigenen Verhaltens beim Fahren und auch die, die sich auf das Fahrzeug beziehen. Hierzu gehören außer dem Garagenrabatt auch der Wenigfahrerrabatt und der Rabatt für andre Berufsgruppen. Grundsätzlich sollte der Verbraucher im Bezug auf die Autoversicherung alle Rabatte mitnehmen, die er bekommen kann. Ergeben sich jedoch Änderungen, so ist dies unbedingt der Versicherung mitzuteilen. Und zwar unverzüglich. Das heißt fällt die Nutzung einer Garage wegen Kündigung weg, so kann der Versicherte mit sofortiger Wirkung der Kündigung auch nicht mehr den Garagenrabatt in Anspruch nehmen. Ebenso fällt der Wenigfahrerrabatt weg, wenn sich herauskristallisiert, dass das Fahrzeug künftig für größere Wegstrecken benötigt wird. Doch auch wenn früher längere Wegstrecken Gang und Gebe waren, kann der Wenigfahrerrabatt natürlich jederzeit in Anspruch genommen werden.